Waldkindergartenordnung

Liebe Eltern,

Sie haben sich entschieden, Ihr Kind im Waldkindergarten Alzenau anzumelden. Wir freuen uns auf die zukünftige Zusammenarbeit!

Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung und den Erziehungsberechtigen getroffen werden.

1. Betreuungszeiten

  • Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. Falls ein Kind nicht kommen kann, sollten die Erzieher möglichst frühzeitig, spätestens am Fehltag zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr z.B. über das Waldhandy benachrichtigt werden.

Die Betreuung der Kinder findet an fünf Tagen in der Woche im Wald statt.

  • Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten sind zurzeit

  • Montag – Freitag 08:00 – 14:00 Uhr

An gesetzlichen Feiertagen bleibt der Waldkindergarten geschlossen.

Der Waldkindergarten kann ferner auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. In diesen Fällen haben die Erziehungsberechtigen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Träger wird die Eltern so früh wie möglich über eine Schließung informieren.

  • Ferien

Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet, ausgenommen von folgenden Ferienzeiten:

  • zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige
  • an Rosenmontag
  • zwei Wochen in den bayerischen Sommerferien

Über die exakten Ferientermine und weitere Schließtage entscheidet der Vorstand in Absprache mit den Erziehern jeweils im September für das folgende Kindergartenjahr.

2. Elternbeiträge

  • Die Betreuungsgebühren betragen zurzeit
  • 130 Euro pro Monat und Kind
  • 5 EUR „Spielgeld“ pro Monat und Kind

Zur Beitragsentlastung erhält jede Familie pro Kind und Monat einen staatlichen Zuschuss von 100 Euro. Berechtigungszeitraum ist der Zeitraum zwischen dem ersten September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und der Einschulung.

Für das 1.Geschwisterkind gibt es eine Ermäßigung um 15 Euro, das zweite Geschwisterkind erhält eine Ermäßigung um 30 Euro.

  • Die Elternbeiträge sind auch während der Ferien- und Fehlzeiten zu entrichten.
  • Die Elternbeiträge können durch Beschluss des Vorstands im Bedarfsfall (wichtige finanzielle Gründe, z.B. Neuanstellung eines Erziehers) angepasst, insbesondere erhöht werden.

Über Ermäßigungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

  • Die Eltern werden mindestens für die Dauer des Kindergartenbesuchs Mitglied im Verein Waldkindergarten Alzenau e.V. Der Jahresbeitrag beträgt z. Zt. 50 Euro pro Jahr.

3. Aufnahme in den Waldkindergarten

Im Waldkindergarten Alzenau werden in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. In Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem pädagogischen Personal können auch jüngere Kinder aufgenommen werden.

Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung können in den Waldkindergarten aufgenommen werden, wenn ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Ihre Integration ist eine Bereicherung für die Gruppe und deswegen erstrebenswert.

Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Vorstand des Waldkindergartens Alzenau e.V. in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften. Die Aufnahme erfolgt, soweit freie Plätze vorhanden sind.

Für die Aufnahme in einen Waldkindergarten gibt es keine gesetzliche Impfempfehlung. Seitens des Gesundheitsamtes werden eine Tetanusimpfung und FSME-Impfung empfohlen. Ggf. lassen Sie sich hierfür durch einen Haus- oder Kinderarzt beraten.

Das Angebot des Waldkindergartens unterliegt den Ausführungen des gültigen Kindergartengesetzes sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien.

4. Kündigung

  • Kündigung durch den Träger

Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Waldkindergartens ausgeschlossen werden, wenn

  • es über vier Wochen unentschuldigt fehlt.
  • das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint, oder das Kind besonderer Hilfe bedarf, die der Waldkindergarten nicht leisten kann.
  • die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.
  • die pädagogischen Grundsätze der Konzeption des Waldkindergartens von den Erziehungsberechtigten nicht akzeptiert werden und kein Interesse an einer Zusammenarbeit erkennbar ist.

Wird die Kündigung vom Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.

  • Kündigung durch die Erziehungsberechtigten
  • Der Betreuungsplatz kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  • Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig, außer bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet oder schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nachzuweisen durch einen ärztlichen Befund.
  • Einer Kündigung des Betreuungsplatzes bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule eintritt.
  • Die Mitgliedschaft im Waldkindergarten Alzenau e. V. kann jederzeit zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf bzw. zur Kündigung des Betreuungsvertrages.
  • Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Versicherungsschutz

  • Für die Kinder des Waldkindergartens besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß §2 Abs. 1 Nr. 8a bis c SGB VII.
  • Versicherungsschutz besteht:
  • auf direktem Weg zum Waldkindergarten
  • während des Aufenthalts im Waldkindergarten
  • bei allen Veranstaltungen und Unternehmungen
  • Eine zusätzliche private Unfallversicherung wird empfohlen.
  • Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Namensschilder werden empfohlen.

6. Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht liegt bis zur Verabschiedung des Kindes bei den Eltern. Beim Abholen obliegt die Aufsichtspflicht ebenfalls den Erziehungsberechtigten, sobald sie das Kind begrüßt haben, auch wenn sich z.B. noch kurze Gespräche mit den Erziehern ergeben.

Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. Den Erziehern wird schriftlich mitgeteilt, wer zum Abholen des Kindes berechtigt ist (> Erklärungsnachweis Betreuungsvertrag).

Bei Kindergartenveranstaltungen sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig. Die Eltern werden hierauf ausdrücklich hingewiesen.

7. Eingewöhnungszeit

Die Eingewöhnungszeit wird individuell und in enger Absprache zwischen den Erziehern und den Eltern gestaltet. In der Zeit sollten sich die Eltern bei der Begleitung im Hintergrund halten, damit das Kind Kontakt zu den Erziehern und den anderen Kindern aufnehmen kann. Die Eltern sollten ca. 2- 4 Wochen für die Eingewöhnung einplanen.

8. Elternarbeit

Der Waldkindergarten Alzenau e. V. wurde von Eltern initiiert und lebt weiterhin von der Mitarbeit der Eltern als ehrenamtlich engagierten Vereinsmitgliedern.

Bei uns gilt: Je mehr Menschen mit anpacken, desto weniger Arbeit lastet auf dem Einzelnen. Durch den Beitritt in den Waldkindergarten Alzenau e. V. verpflichten sich die Eltern, die Arbeit des Waldkindergartens durch ihre Mitarbeit zu unterstützen. Dazu gehört u. a. die Mitwirkung bei öffentlichen Festen o. ä. Aktionen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen sowie zur Finanzierung des Waldkindergartens Alzenau e. V. beitragen. Auch ein gelegentlicher Aushilfsdienst („Elternmitgehdienst“) im Wald und turnusmäßige Elterndienste (Tee-, Wasser- und Wäschedienst, Reinigen der Toilette), sowie die Unterstützung bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Hütte und auf dem Gelände werden erwartet.

Die Zusammenarbeit von Eltern und pädagogischem Personal des Waldkindergartens ist im Interesse der Kinder unerlässlich und ein wichtiger Bestandteil in der pädagogischen Arbeit. So gibt es beim Bringen und Abholen der Kinder die Möglichkeit, kurz Fragen zu stellen und Informationen auszutauschen. Wichtige Termine und Mitteilungen finden sich zudem im Schaukasten am Bring- und Abholplatz. Darüber hinaus können jederzeit Gesprächstermine mit den Erziehern vereinbart werden. Regelmäßig werden Elternabende veranstaltet, bei denen pädagogische Themen, Erfahrungen und Erlebnisse oder geplante Inhalte des Kindergartenalltages besprochen werden können.

Die Teilnahme an den Elternabenden sowie der Jahreshauptversammlung des Waldkindergarten Alzenau e.V. durch mindestens ein Elternteil wird grundsätzlich vorausgesetzt und soll nur aus wichtigen Gründen unterbleiben.

9. Erkrankungen des Kindes

Besonderheiten im Umgang mit dem Kind, z.B. Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Allergien, Krankheiten etc. müssen uns schriftlich mitgeteilt werden (siehe auch Erklärungsnachweis).

Für die Verabreichung eines Medikaments durch die Erzieher wird eine schriftliche Verordnung des Arztes mit genauer Dosierung benötigt, bzw. eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern und Erziehern.

Jede ansteckende Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Kinderkrankheit ist mit Diagnose dem Träger oder den Erziehern unverzüglich mitzuteilen.

Dazu gehören (vgl. Merkblatt für Eltern und Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG – kann auf Nachfrage ausgehändigt werden):

  • Infektionskrankheiten, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen können (Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr)
  • Kopflausbefall
  • Erkrankung an einer schweren Infektion, die durch geringe Erregermengen verursacht werden (Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, Durchfall, Pest, Kinderlähmung, …)
  • Erkrankung oder Verdacht einer infektiösen Gastroenteritis bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres

In diesen Fällen darf das Kind aus Rücksicht auf die anderen Kindergartenkinder nicht in den Waldkindergarten kommen und muss ggf. abgewiesen werden. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an den oben genannten Infektionskrankheiten leidet, muss das Kind zu Hause bleiben.

Bei fieberhaften Erkrankungen muss das Kind 48 Stunden symptomfrei sein, um die Einrichtung wieder besuchen zu können.

10. Kleidung

Das Wichtigste für die Kinder ist eine der Witterung angemessene Waldkleidung. Folgendes sollte dabei berücksichtigt werden:

In der warmen Jahreszeit:

  • leichte bequeme Kleidung
  • Arme und Beine sollten zum Schutz vor Dornen, Zecken, Brennnesseln und Verletzungen bedeckt sein
  • Kopfbedeckung
  • festes Schuhwerk
  • Im Sommer sollten die Kinder bereits mit Sonnenschutz, sowie Abwehrspray für Zecken und Mücken eingecremt bzw. eingesprüht in den Wald kommen.

Bei Regen:

  • wasserdichte Kleidung (Regenhose und Regenjacke)
  • wasserdichte Schuhe (möglichst keine Gummistiefel, da diese nicht genügend Halt bieten)

In der kalten Jahreszeit:

  • wasserdichter Schneeanzug oder gefütterte Matschkleidung
  • warme, wasserdichte Stiefel (bewährt haben sich Schuhe mit herausnehmbaren Innenschuhen, da diese schnell trocknen und so am nächsten Tag wieder einsetzbar sind)
  • wasserdichte Handschuhe
  • Mütze
  • Wollunterwäsche/Funktionsunterwäsche

In den Übergangszeiten:

  • Es hat sich der „Zwiebel-Look“ bewährt, d.h. mehrere Kleidungsschichten, die je nach Temperatur ausgezogen werden können.

Wechselkleidung befindet sich in verschiedenen Größen in der Hütte.

11. Rucksack und Vesper

Der Rucksack sollte nicht zu groß, und auch nicht zu klein sein und bestenfalls einen Bauch- bzw. Brustgurt haben. Zusätzlich sollte ein Karabinerhaken angebracht werden.

Grundsätzlich empfiehlt sich ein spezieller Kleinkindrucksack. Hier hinein gehören für den Waldkindergartenalltag:

  • Vesper in einer Brotdose, die das Kind im Idealfall selbst öffnen kann. Inhalt sollte ein gesundes Frühstück ohne jeglichen Müll sein. (z.B. Joghurtbecher, “Quetschies” und Trinkpäckchen ). Süßigkeiten sowie süße Getränke sind nicht erwünscht!
  • Trinkbecher
  • Trinkflasche mit Wasser oder ungesüßtem Tee (die Erzieher stellen Tee und bei Bedarf Wasser bereit.)
  • kleines Handtuch

Vollständig sollte der Rucksack maximal 1000 g wiegen.

Vor dem Essen werden die Hände gründlich gewaschen!

12. Ausrüstung der Erzieher und Sicherheit

Um Gefahren für die Gesundheit der Kinder und der Allgemeinheit abwehren zu können, werden von dem Waldkindergarten die entsprechenden Auflagen des Gesundheitsamtes sowie der Landesforstverwaltung Bayern berücksichtigt. Die Erzieher werden u. a. für die Gruppe ausreichendes Material zur Erste-Hilfe-Versorgung, ein Mobiltelefon, frisches Wasser sowie Lavaerde und Nagelbürste zur Händehygiene mitführen.

Darüber hinaus gelten bestimmte Verhaltensregeln:

  • Grundsätzlich bleiben alle Kinder in Sichtweite der Erzieher
  • Aus dem Wald darf nichts verzehrt werden
  • Pilze, Beeren, Federn, wilde Tiere und Kadaver dürfen nicht angefasst werden
  • Das Arbeiten mit Werkzeug ist nur im Sitzen und mit Schutzhandschuhen erlaubt
  • Zum Schnitzen und anderen handwerklichen Tätigkeiten ist von den Kindern das Einverständnis der Erzieher einzuholen
  • Nach dem Toilettengang und vor dem Essen werden die Hände gründlich gereinigt
  • Das Besteigen von jagdlichen Einrichtungen und aufgestapeltem Holz ist verboten

13. Gefahren im Wald

  • Forstliche und wetterbedingte Gefahren

Es besteht keine über die üblichen Bestimmungen hinausgehende Sorgfaltspflicht des Forstamtes und der zuständigen Förster. Grundsätzlich können also Gefahren von herabfallenden Ästen, umfallenden Bäumen, Holzstapeln und Hochsitzen ausgehen.

Bei einem Aufenthalt in der freien Natur und speziell im Wald sind gewisse typische Gefahren nicht auszuschließen. Hier sind besonders unterschiedliche Wettereinflüsse wie Gewitter, Sturm, Schneebruch zu nennen.

  • Gesundheitliche Gefahren

Es handelt sich dabei um FSME sowie Borreliose (verursacht durch Zeckenbisse), Befall durch den Fuchsbandwurm, Tollwut und Wundstarrkrampf und Hanta-Virus. Deshalb sollten die Maßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung konsequent berücksichtigt werden.

Eltern, die sich für den Waldkindergarten interessieren, werden sich mit dem Thema Zecken und auch mit dem Fuchsbandwurm auseinandersetzen müssen. Informationen speziell zum Thema Zecken und Fuchsbandwurm werden den Erziehern und den Eltern vom Träger des Waldkindergartens zur Verfügung gestellt. (Homepage)

Zur Vorbeugung von Borreliose ist es wichtig, dass eine Zecke gleich nach Sichtung exakt entfernt wird (siehe auch „Erklärungsnachweis für Zeckenbehandlung“ im Betreuungsvertrag). Bitte suchen Sie ihr Kind täglich am ganzen Körper – auch in den Haaren – nach Zecken ab.

Neben diesen waldtypischen Risiken können Vergiftungen (Pilze, Beeren, Pflanzen) und Insektenstiche (Wespen, Schnaken etc.) zu Erkrankungen führen. Allgemein wird eine Beratung durch einen Arzt oder durch das Gesundheitsamt empfohlen.

Auf obige Gefahren wird ausdrücklich hingewiesen, da hierfür im Rahmen des Betreuungsvertrages keinerlei Haftung übernommen werden kann. Die Eltern müssen sich dieser Risiken bewusst sein. Mit Ihrer Unterschrift im Betreuungsvertrag erklären Sie ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben.